BGB § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
[ Auszug: (1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang
oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung
der Kenntn ... ]